Bundes-Notbremse greift im Märkischen Kreis
AllgemeinAus Kreis und NachbarstädtenCoronaTop News 23. April 2021 Redaktion 0
Märkischer Kreis. (pmk) Ab Samstag, dem 24. April, 0 Uhr, gilt bundesweit das Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung. Bei einer Inzidenz über 100 greifen damit auch für den Märkischen Kreis einheitliche Maßnahmen, um die dritte Welle der Corona-Pandemie zu brechen.
Der Märkische Kreis hat durch Allgemeinverfügungen in den vergangenen Wochen bereits schärfere Maßnahmen erlassen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Durch das Infektionsschutzgesetz sind diese nun in sehr ähnlicher Form geregelt. Der Kreis hebt daher die Teile seiner Allgemeinverfügung auf, die von der vierten Fassung des Infektionsschutzgesetzes nun ohnehin bundeseinheitlich festgelegt werden.
Zentrale Veränderung aufgrund des neuen Bundesgesetztes zur bisher gültigen Allgemeinverfügung des Kreises: Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Sport draußen und alleine ist bis 24 Uhr erlaubt.
Was gilt im MK?
Laut dem Gesetz greifen Maßnahmen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100. Damit gelten im Märkischen Kreis ab Samstag 24. April folgende Regeln:
• Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Weiterhin sind nur Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person möglich – das gilt sowohl in der Öffentlichkeit, als auch im privaten Raum. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
• Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, wer etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es allerdings möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
• Tägliche Versorgung gesichert – Einzelhandel bleibt geschlossen: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
• Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und die Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen höchstens 24-Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen können – und nur mit Maske (FFP-2 oder vergleichbar). Bis zu einer etwaigen anderen Regelung durch das Land bleiben vorerst auch weiter Selbsttest zulässig. Andere körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.
• Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben bei einer Inzidenz über 100 geschlossen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
• Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Ebenso ist die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
• Homeoffice: Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es möglich ist.
• Sinkt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Bis Montag, 26. April, gilt weiterhin eine Maskenplicht bei Fahrgemeinschaften.
Redaktion
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