Erläuterungen zu den im Infektionsschutzgesetz festgelegten Schwellenwerten und deren AuswirkungMärkischer Kreis. (pmk) Seit dem 24. April gilt im Märkischen Kreis die sogenannte „Bundes-Notbremse“, die... Mögliche Lockerungen durch Bundesgesetze

Erläuterungen zu den im Infektionsschutzgesetz festgelegten Schwellenwerten und deren Auswirkung

© Stadt Wertheim Media/PR

Märkischer Kreis. (pmk) Seit dem 24. April gilt im Märkischen Kreis die sogenannte „Bundes-Notbremse“, die auf dem Infektionsschutzgesetz beruht, da die Inzidenz über dem Wert von 100 liegt.

Durch die bundesweiten Regeln ergeben sich Öffnungsmöglichkeiten ab verschiedenen Schwellenwerten. Die maßgeblichen Inzidenzwerte und Vorgaben für die jeweiligen Bereiche werden im Folgenden erläutert.
Bevor eine Öffnung oder Lockerung erfolgen kann, hat das NRW-Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung festzustellen, dass ein Schwellenwert unterschritten wird.

Schule
• Liegt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 165, ist ab dem darauffolgenden Montag Wechselunterricht vorgesehen.
o Beispiel: freitags erstmals Inzidenzwert unter 165. Bleibt das bis einschließlich Mittwoch der Fall, öffnen die Schulen am darauffolgenden Montag, sofern das Land dies per Allgemeinverfügung bestätigt.
• Fällt der Wert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter die 100, können Schulen in den Präsenzunterricht wechseln – ab dem darauffolgenden Montag. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte besteht hierbei zweimal pro Woche eine Testpflicht.

Einzelhandel
• Wenn sich der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter der Marke von 150 befindet, ist ab dem übernächsten Tag der Einzelhandel für sogenanntes „Click & Meet“ geöffnet. Voraussetzung hierfür ist, dass Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest einer anerkannten Teststelle oder des Arbeitgebers vorzeigen.
o Beispiel: Inzidenz liegt Mittwoch unter 150 und bleibt bis einschließlich Montag unter diesem Wert: „Click & Meet“ mit Test ab folgendem Mittwoch möglich – vorbehaltlich Bestätigung durch das NRW-Gesundheitsministerium.

Ausgangsbeschränkungen
• Die Ausgangssperre wird aufgehoben werden, wenn der Inzidenzwert ebenfalls an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Stellt das Land dies für den Märkischen Kreis fest, würde die Beschränkung zwei Tage später aufgehoben sein.
o Beispiel: Donnerstag bis Dienstag liegt die Inzidenz unter 100: Ausgangssperre gilt ab Donnerstag nicht mehr.
Gastronomie
• Die aktuell noch bis zum 14.Mai geltende Coronaschutzverordnung regelt, dass die Öffnung der Gastronomie (außer Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf) nicht zulässig ist.

Redaktion

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