Märkischer Kreis. (pmk). Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Test- und Quarantäneverordnung ergänzt. Danach sind vollständig geimpfte Kontaktpersonen und Menschen, die Covid-19 bereits überstanden haben,... Lockerung der Quarantäne

An diese Regeln müssen sich Kontaktpersonen von Infizierten normalerweise halten. Hannah Heyn/Märkischer Kreis

Märkischer Kreis. (pmk). Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Test- und Quarantäneverordnung ergänzt. Danach sind vollständig geimpfte Kontaktpersonen und Menschen, die Covid-19 bereits überstanden haben, unter bestimmten Voraussetzungen von der häuslichen Quarantäne befreit. Das Gesundheitsamt informiert.

Das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises weist auf wichtige Änderung in der aktuellen Corona-Test- und Quarantäneverordnung hin: Wer als Kontaktperson eines Infizierten keine Symptome hat und über einen vollständigen Impfschutz verfügt, muss nicht mehr in Quarantäne. Vollständig geimpft sind Personen am 15. Tag nach der zweiten Impfung mit BioNTech/Pfizer, Moderna oder AstraZeneca. Bei dem Impfstoff Johnson & Johnson reicht eine Impfung aus. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in häusliche Isolierung begeben und sich zeitnah einem PCR-Test beim Hausarzt unterziehen.

Lockerungen der Quarantänepflicht gibt es auch für Kontaktpersonen, die nachweislich schon eine COVID 19-Erkrankung innerhalb der letzten 6 Monate durchgemacht haben. Hat eine Kontaktperson nachweislich vor mehr als sechs Monaten COVID-19 überstanden und vor mindestens zwei Wochen die 1. Impfung (von zwei notwendigen) erhalten, ist sie auch von der Quarantäne befreit.

Die entsprechenden Nachweise (Impfbescheinigung) müssen an das Gesundheitsamt übersandt werden (QAusnahme@maerkischer-kreis.de oder Fax 02351/966-2140). Für 14 Tage sollten die Nachweise außerdem mitgeführt und auf Verlangen beispielsweise dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Nach Eingang der Nachweise bestätigt das Gesundheitsamt, dass keine Quarantäne besteht.

Wichtig: Für Personen, die sich in medizinischen Einrichtungen aufhalten, gelten einige Besonderheiten. Auch wenn Patientinnen und Patienten aufgrund einer unterstellten Immunität von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen wären, müssen Sie sich in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Tageskliniken oder Rehakliniken innerhalb der Einrichtung quarantäneähnlich absondern. Die genauen Regelungen unterliegen dem jeweiligen Hausrecht.

Personal in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen sollte sich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantänebefreiung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit unbedingt zuerst mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, da ggf. dennoch zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Redaktion

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