Iserlohn. (PM Stadt Is.) Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Stadt Iserlohn gestern am Spätnachmittag den Beschluss gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am 6. September übermittelt.
Zuvor hatten sich die Werbegemeinschaften Iserlohn und Letmathe – erstmalig – auf einen gemeinsamen Termin verständigt und bei der Stadt Iserlohn Ende Juli entsprechende Anträge gestellt.
Dabei wurde auch auf den Erlass des Wirtschaftsministeriums des Landes NRW vom 14. Juli 2020 Bezug genommen, der in Ergänzung der im Ladenöffnungsgesetz bestehenden Regelungen die Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie als weiteren Sachgrund für eine Sonntagsöffnung anführt und damit die Kommunen vielerorts ermuntert hatte, vor Jahresende noch bis zu vier weitere Termine festzusetzen.
Diese Begründung wurde nun richterlich gekippt und die verbleibenden Argumente ohne den sonst typischen Anlassbezug als unzureichend erklärt. Hiermit sei, so das Gericht, „die verfassungsrechtlich geforderte Ausnahmeregel für Arbeit am Sonntag nicht gewahrt.“
Bitter für die Einzelhändler – besonders für jene, die sich auf Angebote und Aktionen vorbereitet und dafür in den letzten Wochen auch Zeit und Geld investiert hatten.
Die Stadt Iserlohn bedauert daher auch diese Entscheidung ausdrücklich, hatte sie doch im Vorwege die von der SIHK initiierte Aktion „Heimat shoppen“ gemeinsam mit den Werbegemeinschaften auf einen Start am kommenden Sonntag abgestimmt und sich damit deutlich auf die Seite der Einzelhändler und deren Interessen gestellt. „Wir sind trotzdem nicht für alle Zeiten entmutigt“, so Stadtmarketingleiter Dirk Matthiessen, „denn wir vertrauen darauf, dass sich auch zukünftig attraktive Events in Iserlohn und Letmathe anbieten werden, auf deren Grundlage juristisch gesicherte Termine zu verkaufsoffenen Sonntagen stattfinden können.“
Redaktion
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