Einführung der Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung während der Nutzung des ÖPNV in Nordrhein-Westfalen ab 27.4.2020
AllgemeinAus Kreis und NachbarstädtenCoronaTop News 26. April 2020 Redaktion 1
Iserlohn. (PM MVG) Aufgrund einer Verordnung der Landesregierung NRW sind Kunden ab Montag, den 27.04.2020 verpflichtet, bei Nutzung des ÖPNV eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese Verordnung gilt somit auch für die Fahrgäste der Märkischen Verkehrsgesellschaft (MVG). Hier einige Hinweise für Sie, ihre Leser und Zuhörer.
Maskenpflicht – Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung für unsere Fahrgäste
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dient dazu, die vom Träger der MNB ausgehende Infektionsgefahr zu reduzieren, weil die Mund-Nase-Bedeckung die vom Träger ausgestoßenen Tröpfchenpartikel als mechanisch wirkende Sperre abfängt. Sie schützt den Träger selbst bestenfalls rudimentär. Die Maskentragepflicht gilt in Fahrzeugen und Anlagen des ÖPNV, also auch an Haltestellen der Märkischen Verkehrsgesellschaft (MVG).
Es gibt keine spezifische Vorgabe für die Qualität der Mund-Nase-Bedeckung. Es genügt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern. Rechtlich genügen als Mund-Nase-Bedeckung z. B. auch sog. Alltagsmasken, Tuch oder Schal. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich seine Mund-Nase-Bedeckung selbst beschaffen.
Maskenpflicht – Tragepflicht für unser Fahrpersonal?
Am Fahrerarbeitsplatz wird die Verpflichtung für unsere Fahrerinnen und Fahrer, eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, aufgehoben, weil sie mit der Sperrung des Einstiegsbereiches, der Einstiegstür und der ersten Sitzreihe vor Ansteckung geschützt sind. Möchten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dennoch eine Mund-Nase-Bedeckung während des Fahrdienstes tragen, so steht ihnen dieses grundsätzlich frei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahrdienst der MVG werden in der kommenden Woche Einwegmasken für den dienstlichen Bedarf erhalten. Sie werden diese beispielsweise bei Hilfestellungen (z.B. Betätigen der Klapprampe für Kunden mit Rollstühlen) tragen. Sollte ein Betreten des Fahrgastraums während des Aufenthaltes von Fahrgästen im Bus nötig sein, so ist ein Mund-Nase-Schutz zu verwenden.
Hinweis: Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ausgenommen sind
- Kinder bis zum Schuleintritt
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Fahrzeugbesetzung und Beförderungspflicht
Aktuell gelten die Abstandsregelungen nicht in Bussen und Bahnen, und somit kann der Abstand der Fahrgäste untereinander bei Nutzung unserer Busse unterschritten werden. In diesem Fall (Abstandsunterschreitung) ergibt sich für unseren Kunden die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Die Beförderungspflicht der MVG bleibt erhalten. Die MVG appelliert an ihre Kunden, sich strikt an das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu halten.
Fahrgastinformation
Schon seit Beginn der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie informiert die MVG umfassend über die Veränderungen ihres Leistungsangebotes und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten und ihre Kunden. Zu den Informationskanälen zählen u.a.: Laufbandtexte an den Dynamischen-Fahrgast-Informationsanzeigen (DFI), Pressemitteilungen, Aushänge in Bussen und Ticket-Verkaufsstellen, Internet-Auftritt und Social-Media. Aus aktuellem Anlass erhalten die Busse der MVG und ihrer Auftragnehmer auch Piktogramme und Info-Aushänge, die auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung hinweisen.
Weitere Maßnahmen
Viel diskutiert und bei einigen ÖPNV-Unternehmen bereits im Einsatz sind so genannte „Spuckscheiben / Trennscheiben“ am Fahrerarbeitsplatz. Die MVG ist hier in engem Kontakt mit Kollegenbetrieben und arbeitet an eigenen Lösungsmöglichkeiten. Ob und wann diese ggfs. in den Bussen montiert werden können, hängt von den Tests in den eigenen Bussen und von den ggfs. erforderlichen TÜV-Abnahmen ab.
Aufgrund der dynamischen Lageänderung in Bezug auf die Covid-19-Pandemie weist die MVG an dieser Stelle darauf hin, dass die oben genannten Ausführungen auf Basis der Verordnung vom 24. April 2020 basieren. Sollten sich hierzu die rechtlichen Vorgaben ändern, so werden die Handlungsanweisungen der MVG entsprechend angepasst.
Redaktion
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